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Die 10 wichtigsten Steuertipps für 2024

Die 10 wichtigsten Steuertipps zum Jahresende

Für viele läuft die Frist zur Abgabe der Steuererklärung 2023. Mit den richtigen Schritten sichern Sie sich jetzt noch umfangreiche Steuervorteile.

Der Bund der Steuerzahler hat eine umfangreiche Liste herausgegeben, wie Sie noch richtig Geld sparen können. Wir haben für Sie die 10 wichtigsten Steuertipps für das Jahr 2023 herausgesucht:

1. Belege sortieren

  • Auch wenn dieser Steuertipp banal klingt, er wird Ihnen viel Arbeit und Nerven sparen. Spätestens am 2. September 2024 (letzter Tag der Abgabefrist) werden Sie froh sein, nicht alle Belege für Anschaffungen, Fachbücher oder Handwerkerleistungen und Fortbildungsmaßnahmen mühsam auseinander sortieren zu müssen. Für die Steuerklärung 2023 haben Sie bis zum 2. September 2024 Zeit für die Abgabe. Inzwischen werden Fristverstöße strenger verfolgt. Seit 2020 (also für die Steuererklärung 2019) verlangt das Finanzamt in jedem Fall einen Verspätungszuschlag für eine nicht rechtzeitig abgegebene Einkommensteuererklärung in Höhe von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro je angefangenen Monat.

2. Lohnsteuerklasse überprüfen

  • Die Wahl der Steuerklasse kann für die Höhe des Nettoeinkommens eine Menge ausmachen. Deshalb sollte diese gelegentlich auf den Prüfstand gestellt werden. Vor allem wenn sich die familiäre Situation ändert. Ein Wechsel der Steuerklasse ist kostenlos möglich.
  • Alleinstehende kommen automatisch in die Steuerklasse I. Sie haben bei der Steuerklasse keine andere Wahl. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner wählen bei annähernd gleichem Verdienst die Lohnsteuerklasse IV. Verdient dagegen ein Partner deutlich mehr als der andere oder geht einer von beiden keiner Erwerbstätigkeit nach, ist es in der Regel für das Paar von Vorteil, wenn der Besserverdienende die Klasse III wählt und der Partner mit geringerem Einkommen die Klasse V.
  • Haben Sie oder Ihr Ehepartner durch Jobwechsel oder Gehaltserhöhung ein neues Einnahmenverhältnis, sollten Sie durchrechnen, ob ein Wechsel der Steuerklassenkombination sinnvoll ist. Das gilt auch, wenn die Ehefrau aus dem Mutterschutz und der Elternzeit zurück in den Beruf wechselt und dafür zuvor die Steuerklassen geändert wurden. Steht der Nachwuchs erst im neuen Jahr an oder ist zu befürchten, dass ein Partner in die Erwerbslosigkeit rutscht, kann ein Steuerklassenwechsel ebenfalls sinnvoll sein. Denn je nach Steuerklasse verändert sich das monatliche Nettogehalt und damit möglicherweise auch die spätere Lohnersatzleistung wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld.
  • Alleinerziehende können von der Steuerklasse I in die Steuerklasse II wechseln. Dann wird direkt mit der Gehaltsabrechnung der steuermindernde Entlastungsbetrag berücksichtigt.

3. Werbungskosten zusammenrechnen

  • Haben Sie bereits viele oder wenige berufliche Anschaffungen in diesem Jahr zu verbuchen? Das Finanzamt gesteht Ihnen nämlich für Werbungskosten einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro für den Veranlagungszeitraum 2023 pauschal zu, ganz ohne Nachweispflicht und unerheblich davon, ob Sie tatsächlich berufliche Aufwendungen zu verzeichnen hatten.
  • Zu den Werbungskosten gehören z.B. Aufwendungen für Arbeitsmittel, Bewerbungs- und Fortbildungskosten, Kontoführungsgebühren, Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten oder Beiträge zu Berufsverbänden. Sollten Sie aber tatsächlich viele berufliche Ausgaben haben, kann es sich durchaus lohnen, noch einige Anschaffungen vorzuziehen, wenn Sie Ihren Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro pro Jahr bereits überschritten haben oder knapp darunterliegen. Haben Sie für eine Fortbildung etwa schon 980 Euro bezahlt, dann können Sie auch noch Passbilder und Arbeitsmaterial anschaffen und diese zusätzlich steuerlich geltend machen. Kaufen Sie diese erst im nächsten Jahr und haben Sie dann keine Fortbildungskosten, fallen die Kosten für Passfotos und Arbeitsmaterial sowieso unter den Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

4. Abgeltungsteuer drücken

  • Zinseinkünfte, Dividenden und realisierte Kursgewinne sind bis zu 1.000 Euro – für Verheiratete 2.000 Euro – pro Jahr steuerfrei. Darüber hinausgehende Erträge werden mit der Abgeltungsteuer belastet.
  • Normalerweise verrechnen Banken oder andere Finanzdienstleister direkt Gewinn und Verlust und ziehen nur Steuer ab, wenn unter dem Strich ein Gewinn übrigbleibt. Dabei gibt es spezielle Regeln: Aktienverluste werden nur mit Gewinnen beim Aktienverkauf verrechnet, nicht mit Dividenden oder anderen Kapitalerträgen wie Zinsen. Kann ein Verlust nicht direkt ausgeglichen werden, wird der verbleibende Saldo ins nächste Jahr übertragen – bis er komplett ausgeglichen ist. Sind Sie Kunde mehrerer Banken und möchten Gewinn und Verlust bankübergreifend verrechnen, dann können Sie das nur über Ihre Steuererklärung. Hierfür brauchen Sie eine Verlustbescheinigung. Diese können Sie bis zum 15. Dezember beantragen. Liegt eine solche für 2023 nicht vor, wäre die Verrechnung mit Gewinnen aus 2023 bei anderen Banken also nicht mehr möglich. Die Abgeltungsteuer wurde 2009 eingeführt. Für vor 2009 gekaufte Wertpapiere gibt es deshalb bestimmte Ausnahmeregeln.

5. Ausgaben vorverlegen

  • Wenn Sie bereits absehen können, dass Sie 2024 deutlich niedrigere Einkünfte erzielen werden, sollten Sie Ausgaben noch ins Jahr 2023 vorziehen. Das ist etwa in dem Fall sinnvoll, wenn Sie 2023 in Rente oder in Elternzeit gehen. Infrage kommen auch hier Werbungskosten wie Arbeitsmaterial, Fachbücher usw. Wenn Sie nämlich im nächsten Jahr nur noch wenig oder keinerlei Einkommensteuer mehr zahlen, können Sie diese Ausgaben unter Umständen nicht mehr steuermindernd geltend machen.

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6. Anträge rechtzeitig stellen

  • Seit 2018 wird das Kindergeld nur noch rückwirkend für sechs Monate ausgezahlt. Sie sollten sich nach der Geburt eines Kindes also nicht mehr zu viel Zeit mit dem Kindergeldantrag lassen. Bis zum 31. Dezember 2017 konnte Kindergeld nachträglich für maximal vier Jahre rückwirkend beantragt werden. Diese Regelung ist inzwischen weggefallen. Sollten Sie also im Frühjahr 2023 Nachwuchs bekommen haben, dann stellen Sie am besten noch heute Ihren Antrag zum Erhalt von Kindergeld!
  • Wer einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, bekommt staatliche Zulagen. Allerdings gibt es die Riester-Zuschüsse nur, wenn diese auch beantragt werden! Das heißt, einmal abschließen und bis zur Rente ruhen lassen, geht nicht. Bis zu zwei Jahre rückwirkend können Sie einen Antrag auf Förderung beim Anbieter des Riester-Vertrags einreichen. Danach verfällt Ihr Anspruch! Die Zulagen für das Jahr 2021 können Sie sich also nur noch bis zum 31. Dezember 2023 sichern. Sie können den Anbieter Ihres Riester-Produkts aber auch mit einem Dauerzulagenantrag bevollmächtigen, Ihre Zulagen jedes Jahr einzuholen. Dann müssen Sie nur daran denken, dem Anbieter Änderungen der Einkommens- und Lebensverhältnisse wie die Geburt eines Kindes mitzuteilen.

7. Spenden absetzen

  • Nicht nur die Weihnachtszeit ist Spendenzeit. Auch steuerlich sind Spenden ein sehr interessantes Thema. Bis zu 20 Prozent Ihrer Einkünfte können Sie nämlich als Sonderausgaben sofort steuerlich geltend machen – höhere Beträge nur in den Folgejahren. Für Mitgliedsbeiträge und Spenden bis zu 300 Euro an gemeinnützige und steuerbegünstigte Organisationen gelten vereinfachte Nachweispflichten. Oft genügt hier der Kontoauszug, aus dem die überwiesene Spende hervorgeht. Für höhere Spenden benötigen Sie ansonsten grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster. Diese erhalten Sie vom Empfänger der Spende. Manche Organisationen übermitteln diese elektronisch direkt an die Finanzverwaltung. Nicht zu den Sonderausgaben zählen Vereinsmitgliedsbeiträge, falls sie allein der Freizeitgestaltung dienen, z.B. von Sport- oder Karnevalsvereinen.

8. Umzugskosten und doppelter Haushalt

  • Arbeitnehmer, die wegen des Jobs umziehen, können einige wertvolle Steuervorteile beanspruchen. Sie können so gut wie alle durch den Umzug entstandenen Kosten problemlos steuerlich geltend machen. Auch Fahrten zur Wohnungsbesichtigung, Kosten für Inserate, Makler und natürlich auch für den Möbeltransport sowie für Fahrten zwischen der alten und neuen Wohnung werden von den Finanzämtern anerkannt. Wer dagegen aus privaten Gründen umzieht, kann immerhin die Kosten für den Möbeltransport als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen. Sind gesundheitliche Gründe für den Umzug ausschlaggebend, können diese Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
  • Wer an einem Ort lebt und an einem anderen Ort arbeitet und deshalb eine Zweitwohnung unterhält, kann das als doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Statt einer Zweitwohnung werden beispielsweise auch Hotelzimmer anerkannt. Neben der Unterkunft selbst können Sie auch Kosten für Wohnungssuche und Makler abrechnen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Nebenwohnsitz nicht zum Lebensmittelpunkt wird. Um dies zu dokumentieren, ist es vor allem für nicht Verheiratete wichtig, mindestens die Hälfte der regelmäßigen Heimfahrten mit Rechnungen, Fahrpreisquittungen und ähnlichem zu dokumentieren. Für die Wohnung am Zweitwohnsitz können maximal 1.000 Euro pro Monat abgerechnet werden. Hinzu kommen Verpflegungspauschalen, Fahrtkosten, Umzugskosten sowie einmal pro Woche die Kosten für eine Heimfahrt.

9. Freibeträge nutzen

  • Wenn Sie als Arbeitnehmer hohe Kosten haben, z.B. durch einen besonders langen Arbeitsweg oder Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, sollten Sie sich einen Freibetrag beim Finanzamt eintragen lassen. Dadurch können Sie sich ein höheres monatliches Nettogehalt sichern und müssen nicht bis zum nächsten Steuerbescheid und erst dann erfolgende Steuererstattungen warten. Für den Antrag muss ein amtliches Formular genutzt werden, welches Ihnen das Finanzamt zur Verfügung stellt (formulare-bfinv.de). Bitte beachten: Wenn Sie einen entsprechenden Freibetrag vom Finanzamt erhalten, müssen Sie in jedem Fall eine Einkommensteuererklärung abgeben.
  • Werbungskosten: Für Arbeitswege können mit 30 Cent pro Kilometer bzw. ab dem 21. Kilometer mit 38 Cent pro Kilometer einfache Entfernung, maximal 4.500 Euro im Jahr abgerechnet werden. Können Sie Ihre Fahrleistung nachweisen, kann diese Grenze sogar überschritten werden. Reisekosten können Sie mit Pauschalen von 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer oder den vollen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel abrechnen. Für Arbeitsmittel können Sie bis zu einem Betrag von 800 Euro zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer die vollen Anschaffungskosten steuerlich geltend machen (diese Erhöhung gilt seit der Steuererklärung 2018). Liegt der Betrag höher, wird er über die Jahre der Nutzung abgeschrieben.
  •  Sonderausgaben: Unterhalt für den Ex-Lebenspartner können mit bis zu 13.805 Euro geltend gemacht werden. Hinzu kommen gegebenenfalls noch Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung des früheren Lebenspartners. Die Kirchensteuer kann in tatsächlicher Höhe angesetzt werden. Ausbildungskosten können mit bis zu 6.000 Euro, Parteispenden mit bis zu 1.650 Euro geltend gemacht werden. Kinderbetreuungskosten für Kinder bis 14 Jahre können mit bis zu zwei Dritteln angesetzt werden. Der Höchstbetrag liegt aber bei 4.000 Euro im Jahr für Kindergarten oder Tagesmutter.
  •  Außergewöhnliche Belastungen: Für Kinder über 18 Jahre, die in Ausbildung sind und auswärts wohnen, kann ein Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro unabhängig von deren Einkünften angesetzt werden. Für Angehörige, an die Unterhalt gezahlt wird, können bis zu 10.908 Euro zzgl. den Beiträgen für Kranken- und Pflegeversicherung des Empfängers geltend gemacht werden. Behindertenpauschbeträge sind schon bei einen Grad der Behinderung von 20% möglich.
  • Darüber hinaus können für folgende Dinge Freibeträge beantragt werden, auch wenn die 600-Euro-Grenze noch nicht erreicht ist: Handwerker, Haushaltshilfen, Pflege- und Betreuungsdienste bis zu 16.000 Euro, bei Minijobbern bis zu 2.040 Euro; ein Behindertenpauschbetrag von bis zu 3.700 Euro, einen Hinterbliebenenpauschbetrag von 370 Euro; Verluste aus Vermietung in uneingeschränkter Höhe sowie einen Verlustvortrag aus früheren Jahren bis zu einer Million Euro.

10. Heiraten

  • Für den Fall, dass Sie ohnehin in naher Zukunft das Ja-Wort planen, sollten Sie dies noch bis zum 31. Dezember erledigen – zumindest standesamtlich. Die rauschende Feier bzw. kirchliche Trauung darf auch gern noch später im Mai bei strahlendem Sonnenschein stattfinden. Denn auch wenn Sie erst am Jahresende heiraten, können Sie in der Steuererklärung für das Jahr 2023 das Ehegattensplitting rückwirkend für das komplette Jahr beantragen. Doch denken Sie dran: Das Standesamt wird im Dezember voll sein und die Termine sind eventuell bereits knapp.

Wahrscheinlich werden nicht alle 10 Steuertipps für das Jahr 2023 für Sie infrage kommen. Doch es lohnt sich fast immer, rechtzeitig noch einmal zu überschlagen, was im neuen Jahr auf Sie persönlich zukommt und zu überprüfen, ob neue steuerliche Regeln Sie betreffen können.

Bitte beachten Sie, dass wir keinerlei Haftung oder Gewähr für die Gültigkeit der steuerlichen Angaben übernehmen.


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